Gesetzliche Grundlagen

Baurecht ist Landesrecht. Daher ist das bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. So ergeben sich auch in jedem Bundesland andere Anforderungen an die Bauvorlagen hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes.

Allgemein sehen die Bauordnungen der Länder unterschiedliche Genehmigungsverfahren vor. Für gewöhnlich wird unterschieden in 

  • Freistellungverfahren oder genehmigungsfreie Vorhaben, 
  • vereinfachte  bzw. einfache Genehmigungsverfahren und 
  • Genehmigungsverfahren  (vollständige Prüfung der Bauvorlagen, sog. "Vollverfahren").

Da wir schwerpunktmäßig in den beiden größten Bundesländern, also in Nordrhein-Westfalen und in Bayern, tätig sind, hier kurz die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen für die brandschutztechnische Genehmigungsplanung für diese beiden Länder. Alle die dort genannten Leistungen können wir Ihnen anbieten:

Nordrhein-Westfalen

  • Im Freistellungsverfahren bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3, im einfachen Genehmigungsverfahren bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 sowie bei Mittelgaragen  wird in Nordrhein-Westfalen verlangt, die Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes vorzulegen, welche bestätigt, dass die Anforderungen der Bauordnung an den Brandschutz eingehalten sind. Der Sachverständige bestätigt auch die fachgerechte Bauausführung.
  • Für große Sonderbauten ist zwingend ein eigenständiges Brandschutzkonzept zur Genehmiung vorzulegen, das von der Baugenehmigungsbehörde geprüft wird. Für (kleine) Sonderbauten, die im einfachen Genehmigungsverfahren geprüft werden, kann ein Brandschutzkonzept vorgelegt werden. Bei beiden Typen von Sonderbauten - also unabhängig davon, ob sie  im Genehmigungsverfahren oder im einfachen Genehmigungsverfahren geführt werden - wird der vorbeugende Brandschutz vollständig von der Behörde oder von einer von ihr beauftragten Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz geprüft.  

    Die Brandschutzkonzepte für Sonderbauten sind gemäß § 54 BauO NRW 2018 von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes oder von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz aufzustellen. 

Bayern

  • Im Freistaat Bayern trägt generell der Entwurfsverfasser, also der mit der Eingabeplanung beauftragte Architekt oder Ingenieur, die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch hinsichtlich des Brandschutzes , eingehalten werden. Dieses gilt für Gebäude aller Klassen und in allen Genehmigungsverfahren.

    Ferner gilt: Zu jedem dieser Bauvorhaben ist ein Brandschutzkonzept festzulegen und im "Brandschutznachweis" darzustellen. 
  • Der Brandschutznachweis wird allerdings - anders als in Nordrhein-Westfalen - nur und ausschließlich bei Sonderbauten, bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 sowie Mittel- und Großgaragen geprüft.

    In Bayern sind eigens hierfür zugelassene Sachverständige, die Prüfsachverständigen für Brandschutz, berechtigt, anstelle der Bauaufsichtsbehörde die Brandschutznachweise zu prüfen und zu bescheinigen. Eine Prüfung durch die Genehmigungsbehörde erfolgt dann nicht, selbst dann nicht, wenn Abweichungen von Bauvorschriften vorliegen. 
  • Denn die Prüfsachverständigen für Brandschutz sind nicht nur bei den zuvor genannten Gebäuden, sondern  bei allen Bauvorhaben berechtigt, die Voraussetzung für Abweichungen zu bestätigen.

Daneben gilt in allen Bundesländern: Wird ein Prüfberechtigter mit der Prüfung, Genehmigung oder Bescheinigung einer Bauvorlage und/oder von Abweichungen beauftragt, darf dieser nicht bereits im Vorfeld mit der Planung oder anderen gutachterlichen Tätigkeiten für die Baumaßnahme betraut worden sein. Das Vier-Augen-Prinzip darf nicht aufgehoben werden.